Satzung

Der Verein “German Association for Central Asia” wurde im Sommer 2018 gegründet.

Die aktuelle Satzung ist vom 18.08.2018.

Der Verein wurde am 22.08.2018 unter der Nummer VR 36830 im Vereinsregister eingetragen und erhielt die Gemeinnützigkeit am 17.10.2018.

§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr

§ 1 Nr. 1 Der Verein trägt den Namen „German Association for Central Asia“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Zusatz „e.V.“
§ 1 Nr. 2 Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.
§ 1 Nr. 3 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 1 Nr. 4 Der Verein verfolg ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke i. S. d. Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

§ 2 Zweck des Vereines

§ 2 Nr. 1 Zweck des Vereins ist die Förderung

• von Kunst und Kultur
• von Volks- und Berufsbildung
• der Völkerverständigung
• der Entwicklungszusammenarbeit
• der Hilfe für politisch, rassisch oder religiös Verfolgte, für Flüchtlinge und Kriegs- und Katastrophenopfer.

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht

• durch Kultur- und Kunstprojekte mit Bezug auf Zentralasien in Deutschland, z.B. thematische Ausstellungen und Kunstkooperationen;
• durch Seminare und Vorträge zu entwicklungspolitischen Fragestellungen;
• durch die Ermöglichung von Begegnungen zwischen Deutschen und Bürgern anderer Nationen und den Austausch von Informationen über Deutschland und das Ausland;
• durch Initiierung und Durchführung von Projekten der Entwicklungszusammenarbeit, vor allem Projekten zur Verbesserung der Lebensqualität benachteiligter Bevölkerungsgruppen in Zentralasien, insbesondere in Afghanistan, um Flucht unnötig zu machen und Bildungsmaßnahmen;
• durch kostenlose Beratung und Unterstützung von zentralasiatischen Flüchtlingen, insbesondere aus Afghanistan;
• durch Katastrophenhilfe und –vorsorge in Afghanistan und seinen zentralasiatischen Nachbarländern, z.B. durch Aufklärung und Versorgung von Menschen in humanitären Notlagen.

§ 2 Nr. 2 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 2 Nr. 3 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 2 Nr. 4 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

§ 3 Nr. 1 Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die seine Ziele unterstützt. Über den Aufnahmeantrag in Textform entscheidet der Vorstand.
§ 3 Nr. 2 Die Mitgliedschaft endet

a) mit dem Tod des Mitglieds,
b) durch freiwilligen Austritt,
c) durch Streichung von der Mitgliederliste,
d) durch Ausschluss aus dem Verein,
e) bei juristischen Personen durch deren Auflösung.

§ 3 Nr. 3 Der freiwillige Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Ende eines Kalenderjahres möglich. Er erfolgt durch Erklärung in Textform gegenüber dem Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen.
§ 3 Nr. 4 Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied in Textform mitzuteilen.
§ 3 Nr. 5 Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen oder Vereinsziele gröblich verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.

§ 4 Beiträge

§ 4 Nr. 1 Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.

§ 5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung

§ 6 Der Vorstand

§ 6 Nr. 1 Der Vorstand i. S. d. § 26 BGB besteht aus

a) der/dem 1. Vorsitzenden
b) der/dem 2. Vorsitzenden
c) der Kassenwartin/dem Kassenwart

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinsam vertreten.

§ 6 Nr. 2 Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied aus den Reihen der Vereinsmitglieder für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.
§ 6 Nr. 3 Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung einen Geschäftsführer bestellen. Dieser ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen.
§ 6 Nr. 4 Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens zweimal statt. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt durch den Vorsitzenden in Textform unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens drei Tagen. Der Vorstand ist stimmfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind.
§ 6 Nr. 5 Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme der/des 1. Vorsitzenden. Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren.
§ 6 Nr. 6 Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch in Textform oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren erklären.
§ 6 Nr. 7 Die Organe des Vereines können ihre Tätigkeit gegen angemessene Vergütung ausüben. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach §3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine entgeltliche Tätigkeit trifft der Vorstand bzw. die Mitgliederversammlung. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und –bedingungen.

§ 7 Mitgliederversammlung

§ 7 Nr. 1 Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.
§ 7 Nr. 2 Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von 35 % der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.
§ 7 Nr. 3 Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes: Entlastung des Vorstandes
b) Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages.
c) Wahl der Mitglieder des Vorstandes.
d) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereines.
§ 7 Nr. 4 Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt in Textform unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekannt gegebene E-Mailadresse oder Postanschrift gerichtet ist.
§ 7 Nr. 5 Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
§ 7 Nr. 6 Eine Stimmübertragung eines Mitglieds auf ein anderes Mitglied ist möglich. Sie muss schriftlich erfolgen und zu Beginn der Mitgliederversammlung bekannt gegeben werden. Kein Mitglied kann mehr als drei Stimmen auf sich vereinen.
§ 7 Nr. 7 Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden oder von einem von ihm bestimmten Versammlungsleiter gleitet. Die Art der Abstimmung wird vom Versammlungsleiter bestimmt. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
§ 7 Nr. 8 Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
§ 7 Nr. 9 Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen.
§ 7 Nr. 10 Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung und die einzelnen Abstimmungsergebnisse. Bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung anzugeben.

§ 8 Satzungsänderung

§ 8 Nr. 1 Zur Änderung der Satzung einschließlich des Vereinszweckes ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald in Textform mitgeteilt werden.

§ 9 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung

§ 9 Nr. 1 Die Auflösung des Vereines kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von vier Fünftel beschlossen werden. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
§ 9 Nr. 2 Bei Auflösung des Vereines oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Völkerverständigung.